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BGFA 12 lit. a

Sorgsamer Umgang mit von Behörden und Gerichten anvertrauten Akten. Selektive Mitnahme in Kollusionsabsicht?

01.12.2005 | KG050035 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Bloss versehentlich unterlassene Rückgabe von Aktenkopien bildet keine Berufsregelverletzung.Aufgrund selektiver Behändigung von aussortierten Telefonabhör-protokollen mit dem Zweck, einen besseren Überblick zu gewinnen und nicht in Absicht, Instruktionen und Absprachen zu treffen, darf nicht auf Kollusionsabsicht geschlossen werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.12.2005

KG050035

BGFA 12 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011