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BGFA 12 lit. a, ZPO/ZH 89 Abs. 2

Unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung.

03.11.2005 | KG050018 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Der unentgeltliche Rechtsvertreter darf für seine Bemühungen, die ihm aufgrund der fehlenden Rückwirkung aus der Gerichtskasse nicht vergütet werden, nicht zusätzlich ein Honorar von der Klientschaft verlangen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

03.11.2005

KG050018

BGFA 12 lit. a
ZPO/ZH 89 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011