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BGFA 12 lit. a, ZPO/ZH 89 Abs. 2
Unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung.
03.11.2005
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KG050018
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Der unentgeltliche Rechtsvertreter darf für seine Bemühungen, die ihm aufgrund der fehlenden Rückwirkung aus der Gerichtskasse nicht vergütet werden, nicht zusätzlich ein Honorar von der Klientschaft verlangen.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
03.11.2005
KG050018
BGFA 12 lit. a
ZPO/ZH 89 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
