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ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 1

Unterhaltsbeitrag. Notbedarfsberechnung. Grundbetrag bei Zusammenleben. Berücksichtigung von Zusatzversicherung, Franchise und Selbstbehalt bei den Gesundheitskosten. Richterliches Ermessen bei der Freibetragsaufteilung.

25.11.2003 | LP030109 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Einer Partei, welche in einer neuen Partnerschaft lebt, ist lediglich im Falle eines qualifizierten Konkubinatsverhältnisses die Hälfte des so genannten Ehegattengrundbetrages anzurechnen. Die Kosten der Zusatzversicherung können nur in Ausnahmefällen in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für die Franchise und den Selbstbehalt können nur angerechnet werden, falls sie tatsächlich anfallen. Eine hälftige Freibetragsaufteilung steht auch dann im Ermessen des Richters, wenn bei einer Partei unmündige Kinder leben.Publiziert in ZR 103 Nr. 50.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

25.11.2003

LP030109

ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011