Druckansicht

ZPO/ZH 282 Abs. 2, IPRG 9, IPRG 16, ZPO/ZH 83 Abs. 1, ZPO/ZH 84 ff.

Nachträgliche Anfechtung prozessleitender EntscheideFeststellung des Inhaltes ausländischen Rechts, hier im Hinblick auf die schweizerische Zuständigkeit zum Erlass von Eheschutzmassnahmen Unentgeltliche Prozessführung, Zeitpunkt der Beurteilung der Aussichten

10.12.2005 | AA050100 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Ein prozessleitender Entscheid kann im Rahmen der erst gegen den Endentscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit überprüft werden, als der Endentscheid darauf beruht (Erw. II).Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit einer in Mazedonien anhängig gemachten Scheidungsklage. Mangelnde Abklärung des hierfür anwendbaren mazedonischen Rechts (Erw. III/2a). Der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts ist – vorbehältlich vermögensrechtlicher Ansprüche – von Amtes wegen festzustellen, demzufolge geht es (auch nach § 83 Abs. 1 ZPO/ZH) nicht an, in einem familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz) die Einholung eines Rechtsgutachtens zum ausländischen Recht von der Leistung eines Barvorschusses abhängig zu machen (Erw. III/2.1b-d).Der (vorläufige) Entscheid über die Prozessaussichten ist auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gegebenen Aktenstandes (einschliesslich Parteivorbringen) vorzunehmen (Erw. III/2.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

10.12.2005

AA050100

ZPO/ZH 282 Abs. 2
IPRG 9
IPRG 16
ZPO/ZH 83 Abs. 1
ZPO/ZH 84 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011