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ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 85 Abs. 1, ZPO/ZH 92
Kantonales Beschwerdeverfahren, AnfechtungsgegenstandUnentgeltliche Prozessführung
21.12.2005
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AA050162
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Hat die Vorinstanz (vorliegend zufolge eines Versehens) über eine bestimmte Frage im Dispositiv gar nicht entschieden (hier: Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung), so kann mangels eines Anfechtungsgegenstandes (bzw. mangels Beschwer) insoweit auch keine Beschwerde erhoben werden (Erw. 2).Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung befreit nicht von der Kostenauflage als solcher, sondern (einstweilen) lediglich von der Pflicht zur Bezahlung, dies unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Erw. 3)
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.12.2005
AA050162
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 85 Abs. 1
ZPO/ZH 92
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
