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ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 85 Abs. 1, ZPO/ZH 92

Kantonales Beschwerdeverfahren, AnfechtungsgegenstandUnentgeltliche Prozessführung

21.12.2005 | AA050162 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Hat die Vorinstanz (vorliegend zufolge eines Versehens) über eine bestimmte Frage im Dispositiv gar nicht entschieden (hier: Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung), so kann mangels eines Anfechtungsgegenstandes (bzw. mangels Beschwer) insoweit auch keine Beschwerde erhoben werden (Erw. 2).Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung befreit nicht von der Kostenauflage als solcher, sondern (einstweilen) lediglich von der Pflicht zur Bezahlung, dies unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Erw. 3)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.12.2005

AA050162

ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 85 Abs. 1
ZPO/ZH 92

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011