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StPO/ZH 14, StPO/ZH 131a, EMRK 6 Ziff. 1 und 3 lit. d, BV 32 Abs. 2 Satz 2

Zeugenschutzmassnahmen. Fairnessgebot, anonymer Zeuge als Beweismittel im Strafprozess.

19.12.2005 | AC050058 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Anwendungsbereich und Tragweite von § 131a StPO/ZH (Erw. II/4 und 6). Zum konventionsrechtlichen Anspruch des Angeklagten auf kontradiktorische Beweisaufnahme (Konfrontations- und Fragerecht), Umfang zulässiger Einschränkungen dieses Rechts zum Schutz gefährdeter Belastungszeugen. Vorliegend zweifache Verletzung der konventionsrechtlichen Anforderungen, indem einerseits weder der Angeklagte noch die Verteidigung der Befragung des anonymen Tatzeugen unmittelbar beiwohnen konnten und andererseits bei der Begründung des Schuldpunktes in massgeblicher Weise auf die Aussagen dieses Zeugen abgestellt wurde (Erw. II/7).(Erwägungen werden in ZR veröffentlicht)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

19.12.2005

AC050058

StPO/ZH 14
StPO/ZH 131a
EMRK 6 Ziff. 1 und 3 lit. d
BV 32 Abs. 2 Satz 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011