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SchKG 207, SchKG 230, ZPO/ZH 65 Abs. 1, ZPO/ZH 66 Abs. 2

Konkurseinstellung mangels Aktiven, Gegenstandslosigkeit des gerichtlichen Verfahrens, Kostenfolgen

21.05.2003 | LN030040 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Wird der über die beklagte Partei - vorliegend eine GmbH - eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, ist das gerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind dem Kläger aufzuerlegen (Bestätigung der Rechtsprechung).Publiziert in ZR 103 Nr. 51.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

21.05.2003

LN030040

SchKG 207
SchKG 230
ZPO/ZH 65 Abs. 1
ZPO/ZH 66 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011