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ZPO/ZH 29 Abs. 2

Postulationsfähigkeit

20.12.2005 | AA050129 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 29 Abs. 2 ZPO/ZH. Postulationsfähigkeit Die Postulationsfähigkeit beurteilt sich danach, ob eine Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes gehörig zu führen. Ist sie offensichtlich unfähig, anlässlich der Hauptverhandlung eine Replik zu erstatten, so ist es widersprüchlich, gleichzeitig anzunehmen, sie sei fähig, Vergleichsverhandlungen ohne rechtskundige Vertretung bzw. Verbeiständung sinnvoll zu führen (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.12.2005

AA050129

ZPO/ZH 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011