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SVG 90 Ziff. 2, StPO/ZH 189 Abs. 1

Nichtbekanntgabe des Lenkers, Kostenauflage

08.12.2003 | SB030350 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Die Haltereigenschaft eines die Aussage verweigernden Angeklagten bildet ein Indiz dafür, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Bringt der Angeklagte erst im Berufungsverfahren zum Freispruch führende entlastende Momente vor, obschon dies bereits früher möglich gewesen wäre, hat er die unnöig entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

08.12.2003

SB030350

SVG 90 Ziff. 2
StPO/ZH 189 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011