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StPO/ZH 149b Abs. 2, StPO/ZH 189, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b

Stellung eines Beschwerdeantrags, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde - Verbot willkürlicher Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo' - Auferlegung von Kosten bei Freispruch, Formvorschriften

05.12.2005 | AC050019 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 430, 430b StPO/ZH. Stellung eines Beschwerdeantrages, Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeDass die Beschwerdeführerin (hier: die Staatsanwaltschaft) nicht explizit Anträge stellt, steht dem Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegen, soweit sich aus der Beschwerdebegründung gibt, was mit der Beschwerde verlangt wird (Erw. III/1). Die Verletzung eidgenössischen Rechts (hier in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB) kann nur mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (Erw. III/2-3). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nur diejenigen Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt, bezüglich welcher der Angeklagte angeklagt und auch verurteilt worden ist (Erw. III/5d).§§ 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Verbot willkürlicher Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. IV).§§ 149b Abs. 2, 189, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Auferlegung von Kosten bei Freispruch, FormvorschriftenFehlender Kausalzusammenhang zwischen rechtswidrigem Verhalten und entstandenen Verfahrenskosten (Erw. V/4). Es ist auch im Hinblick auf die Auferlegung von Kosten unzulässig, auf Aussagen des Freigesprochenen abzustellen, welche dieser in der Untersuchung als Auskunftsperson ohne vorgängigen Hinweis insbesondere auf das ihm insoweit zustehende Aussageverweigerungsrecht gemacht hat (Erw. V/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.12.2005

AC050019

StPO/ZH 149b Abs. 2
StPO/ZH 189
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011