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GVG 104a, StPO/ZH 428
Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Natur des Beschwerdeverfahrens, Beweiswürdigung, Rüge der Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'
21.11.2005
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AC050027
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 104a GVG. Einmaligkeit des RechtsschutzesRügen, die bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache hätten erhoben werden können, können in einem späteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Erw. III und IV/1.1).§§ 428 ff. StPO/ZH. Natur des Beschwerdeverfahrens. Beweiswürdigung, Rüge der Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. IV/2.2)
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.11.2005
AC050027
GVG 104a
StPO/ZH 428
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
