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ZGB 642, ZPO/ZH 281 Ziff. 3, ZPO/ZH 55, ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 87

Bestandteilsqualität einer WandplastikRichterliche FragepflichtBestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

23.12.2005 | AA050036 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Keine Verletzung klaren materiellen Rechts, wenn der (hier: Eheschutz-)Richter die Bestandteilsqualität einer Wandplastik verneint, nachdem nicht deren Abtrennung als solche, sondern allein der Abtransport mit grossem Aufwand verbunden ist (Erw. II/1).Verletzung der Fragepflicht, nachdem der Beschwerdeführer eine Beweisurkunde unvollständig eingereicht hatte und in der Folge nicht auf diesen Mangel hingewiesen wurde, obschon dieser für den Entscheid erheblich war (Erw. II/ 3).Keine Beschwer und keine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Gegenseite (Erw. II/5)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.12.2005

AA050036

ZGB 642
ZPO/ZH 281 Ziff. 3
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 87

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011