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176 Abs. 3 ZGB, 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB

Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein während des Eheschutzverfahrens mündig werdendes Kind. Analoge Anwendung der geltenden Praxis im Scheidungsprozess auf das Eheschutzverfahren

17.11.2005 | LP050024 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist der Eheschutzrichter befugt, Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind festzulegen, unter der Voraussetzung, dass das Kind erst während des Verfahrens mündig geworden ist und den die Unterhaltsbeiträge fordernden Ehegatten ausdrücklich oder konkludent zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes ermächtigt hat.Publiziert in ZR 105 Nr. 40.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

17.11.2005

LP050024

176 Abs. 3 ZGB
133 Abs. 1 Satz 2 ZGB

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011