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176 Abs. 3 ZGB, 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB
Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein während des Eheschutzverfahrens mündig werdendes Kind. Analoge Anwendung der geltenden Praxis im Scheidungsprozess auf das Eheschutzverfahren
17.11.2005
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LP050024
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist der Eheschutzrichter befugt, Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind festzulegen, unter der Voraussetzung, dass das Kind erst während des Verfahrens mündig geworden ist und den die Unterhaltsbeiträge fordernden Ehegatten ausdrücklich oder konkludent zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes ermächtigt hat.Publiziert in ZR 105 Nr. 40.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
17.11.2005
LP050024
176 Abs. 3 ZGB
133 Abs. 1 Satz 2 ZGB
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
