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BV 29 Abs. 1, BV 30 Abs. 1, EMRK 6 Ziff. 1, GVG 96 Ziff. 4, GVG 199, StGB 13, StPO/ZH 11 Abs. 1, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 14 Abs. 2, StPO/ZH 14 Abs. 3, StPO/ZH 31, StPO/ZH 104, StPO/ZH 109, StPO/ZH 129 Ziff. 1, StPO/ZH 129 Ziff. 2, StPO/ZH 142, StPO/ZH 204 Abs. 1, StPO/ZH 216, StPO/ZH 220, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b , StPO/ZH 431

Notwendige Verteidigung - Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Geschworenengericht - Zeugenbefragung mit Einweg-Videoübertragung - Sessionsweise Besetzung der Geschworenenbank, Abnahme des Gelübdes - Antizipierte Beweiswürdigung - Psychiatrisches Gutachten - Ablehnung - Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht - Beweiswürdigung - Telefonüberwachung, prozessuale Verwertbarkeit

13.01.2006 | AC040127 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 199 GVG, §§ 11 Abs. 2, 431 StPO/ZH. Notwendige VerteidigungIn Fällen notwendiger Verteidigung darf eine genügende (effiziente) Verteidigung nicht daran scheitern, dass dem Verteidiger kurz vor Ablauf einer Frist (hier zur Einreichung der Beschwerdebegründung) eine Computerpanne unterläuft, in diesem Fall ist zwecks Sicherstellung der genügenden Verteidigung die Frist wiederherzustellen (Erw. I/2a).§ 204 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Beschleunigungsgebot im Verfahren vor GeschworenengerichtBei der Bestimmung, wonach die Hauptverhandlung vor Geschworenengericht innerhalb von drei Monaten seit Anklagezulassung stattfinden soll, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die (begründete) Ausnahmen zulässt (Erw. II/2). Im Umstand, dass das Gericht nach der mündlichen Urteilseröffnung für die Redaktion der schriftlichen Begründung annähernd ein Jahr benötigt, ist im vorliegenden Fall keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken (Erw. II/3).§§ 14 Abs. 2 und 3, 142 ff. StPO/ZH. Zeugenbefragung mit Einweg-VideoübertragungDie Konfrontation zwecks Identifizierung des Angeschuldigten durch einen Belastungszeugen darf dann unterbleiben, wenn es sich beim Zeugen um einen nahen Angehörigen handelt, der den Angeschuldigten losgelöst vom Tatgeschehen kennt (Erw. II/6 und 20).§§ 216 ff., 220 StPO/ZH. Sessionsweise Besetzung der Geschworenenbank, Abnahme des Gelübdes Das Gesetz sieht vor, dass zur Beurteilung von mehreren Fällen eine Geschworenenbank gebildet wird, die Abnahme des Gelübdes der Geschworenen bildet Teil dieser Besetzung und nicht der Verhandlung des einzelnen Falles. Es besteht keine Pflicht, Parteien und deren Vertreter über den Termin der Besetzung der Geschworenenbank zu orientieren (Erw. II/8).§§ 31, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Antizipierte BeweiswürdigungUnzulässige antizipierte Beweiswürdigung zufolge Ablehnung eines Augenscheins am Tatort (Erw. II/9). Zulässiger Verzicht auf Beizug weiterer Akten (Erw. II/10). Notwendige Abklärungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer Dritttäterschaft (II/19). Art. 13 StGB, § 109 ff., 430b StPO/ZH. Psychiatrisches GutachtenRechtliche Anforderungen an Erstellung eines Gutachtens, Abgrenzung Bundesrecht/kantonales Recht (Erw. II/11).Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 96 Ziff. 4 GVG. AblehnungDie an einen Sachverständigen gerichtete Frage eines Richters, welche den Schuldnachweis des Angeklagten impliziert ('... dass der Täter nicht zur Tat steht'), begründet als solche noch keinen Anschein von Befangenheit (Erw. II/12).§§ 11 Abs. 1, 129 Ziff. 1 und 2 StPO/ZH. Hinweis auf AussageverweigerungsrechtDer Hinweis auf das generelle Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten muss im Laufe des Verfahrens nur einmal erfolgen, dieser Hinweis erübrigt den zusätzlichen Hinweis auf ein allfälliges besondere Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 StPO (Erw. II/13). Hinsichtlich unaufgefordert (informell) gemachter Aussagen des Angeschuldigten besteht keine Hinweispflicht, auch wenn der Adressat in der Folge diese Aussage ins Verfahren einführt (Erw. II/17).§§ 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. BeweiswürdigungKein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung der sichergestellten Waffe als Tatwaffe (Erw. II/7 und 18) wie auch hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Aussagen (Erw. II/14 sowie 21 bis 23).§§ 104 ff. aStPO/ZH, Telefonüberwachung, prozessuale VerwertbarkeitAuch eine ursprünglich zu Fahndungszwecken (Eruierung des damaligen Aufenthaltsortes des Angeklagten) angeordnete und bewilligte Telefonüberwachung darf, soweit die Aufnahmen dem Angeklagten in der Folge prozessrechtskonform zur Kenntnis gebracht wurden, im gerichtlichen Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden (Erw. II/16).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.01.2006

AC040127

BV 29 Abs. 1
BV 30 Abs. 1
EMRK 6 Ziff. 1
GVG 96 Ziff. 4
GVG 199
StGB 13
StPO/ZH 11 Abs. 1
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 14 Abs. 2
StPO/ZH 14 Abs. 3
StPO/ZH 31
StPO/ZH 104
StPO/ZH 109
StPO/ZH 129 Ziff. 1
StPO/ZH 129 Ziff. 2
StPO/ZH 142
StPO/ZH 204 Abs. 1
StPO/ZH 216
StPO/ZH 220
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b
StPO/ZH 431

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011