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EMRK 6, BV 30 Abs. 1, GVG 96

Unparteilichkeit des Richters und Parteizugehörigkeit

12.01.2006 | VV050034 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Nach der feststehenden zürcherischen Gerichtspraxis ist allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei kein Befangenheitsgrund abzuleiten (E. 4.1).Der Vorwurf der Sippenhaftung war im vorliegenden Kontext nicht als beleidigende Unterstellung zu qualifizieren, die geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit des Richters zu bewirken (E. 4.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

12.01.2006

VV050034

EMRK 6
BV 30 Abs. 1
GVG 96

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011