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EMRK 6, BV 30 Abs. 1, GVG 96
Unparteilichkeit des Richters und Parteizugehörigkeit
12.01.2006
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VV050034
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Nach der feststehenden zürcherischen Gerichtspraxis ist allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei kein Befangenheitsgrund abzuleiten (E. 4.1).Der Vorwurf der Sippenhaftung war im vorliegenden Kontext nicht als beleidigende Unterstellung zu qualifizieren, die geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit des Richters zu bewirken (E. 4.2).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
12.01.2006
VV050034
EMRK 6
BV 30 Abs. 1
GVG 96
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
