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StGB 27bis Abs. 2 lit. b, EMRK 10, BV 17 Abs. 3

Aufhebung des Quellenschutzes für Medienschaffende.

23.01.2006 | NS050042 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Verpflichtung eines Journalisten zur Offenlegung seiner Quellen stellt einen Eingriff in geschützte Grundrechte dar. Eine Aufhebung des Quellenschutzes kommt in Betracht, wenn bezüglich einer im Gesetz abschliessend aufgezählten Katalogtat ein dringender Tatverdacht besteht, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufhebung des Quellenschutzes besteht und das Zeugnis des Medienschaffenden als zur Aufklärung der Straftat geeignet und auch notwendig erscheint. Die Aufhebung des Quellenschutzes kommt erst in Betracht, wenn keine anderen tauglichen Beweismittel zur Führung des gewünschten Beweises (mehr) vorliegen. Es kann sich rechtfertigen, das Akteneinsichtsrecht des Medienschaffenden im Feststellungsverfahren gemäss Art. 27bis Abs. 2 StGB zu beschränken.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

23.01.2006

NS050042

StGB 27bis Abs. 2 lit. b
EMRK 10
BV 17 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011