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StGB 34 Ziff. 2, StGB 19, SVG 90 Ziff. 2

Beruht die Formulierung von Art. 34 Ziff. 2 Satz 2 StGB, wo nicht mehr die Rede davon ist, dass der Täter die Gefahr selbst verschuldet hat, auf einem gesetzgeberischen Versehen?

16.12.2005 | SB050403 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Der Täter begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung und geht irrtümlich davon aus, er leiste für seine Freundin Notstandshilfe. Die (vermeintliche) Notstandssituation hat er jedoch selbst verschuldet. Während das Element des Selbstverschuldens in Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB explizit erwähnt ist, fehlt es in Ziff. 2 bei der Notstandshilfe. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Die Frage kann in casu indes offen gelassen werden, da der Täter auch unverhältnismässig gehandelt hat (Exzess). Er wird der vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen, wobei die Strafe zu mildern ist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

16.12.2005

SB050403

StGB 34 Ziff. 2
StGB 19
SVG 90 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011