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OHG 9 Abs. 3, StPO/ZH 193 Abs. 3

Präzisierung des Begriffs „dem Grundsatz nach“ in Art. 9 Abs. 3 OHG.

13.10.2005 | SB050121 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Art. 9 Abs. 3 OHG (und auch § 193 Abs. 3 StPO/ZH) bestimmt, dass Zivilansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entschieden werden können, wenn die vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Dabei ist nicht einzusehen, weshalb Zivilforderungen nur dann wegen unverhältnismässigen Aufwands an das Zivilgericht überwiesen werden dürfen, wenn es um die Bemessung der Schadenshöhe geht, nicht aber, wenn die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen (z.B. Adäquanz) bzw. des Haftungsumfangs einen solchen Aufwand bedingt. Entscheidendes Kriterium bei der Frage, inwieweit Zivilansprüche im Sinne von Art. 9 OHG durch das Strafgericht im Rahmen des Strafprozesses zu beurteilen sind, muss somit der damit verbundene Aufwand für das Gericht sein.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

13.10.2005

SB050121

OHG 9 Abs. 3
StPO/ZH 193 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011