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StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2, StPO/ZH 147, BV 29 Abs. 2, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 399
AnklageprinzipBegutachtung von ZeugenBegründungspflichtGrundsatz 'in dubio pro reo', WillkürverbotVerbot der reformatio in peius
21.12.2005
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AC050056
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes, hier betreffend zeitliche Fixierung der eingeklagten Handlungen (Erw. II/1). Besondere, eine Begutachtung des Zeugen erfordernde Umstände liegen nur vor, wenn dieser Eigenschaften aufweist, deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten ohne Fachkenntnisse nur schwer beurteilt werden können, hier verneint (Erw. II/2).Allgemeine Anforderungen an die Begründung von Entscheiden (Erw. II/3).Grundsätze der Beweiswürdigung in Strafsachen, (eingeschränkte) Überprüfungskompetenz im Kassationsverfahren (Erw. II/4). Massgebend für die Frage einer Verschlechterung ist einzig das Urteilsdispositiv, nicht die Begründung (Erw. II/5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.12.2005
AC050056
StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/ZH 147
BV 29 Abs. 2
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 399
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
