Druckansicht

StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2, StPO/ZH 147, BV 29 Abs. 2, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 399

AnklageprinzipBegutachtung von ZeugenBegründungspflichtGrundsatz 'in dubio pro reo', WillkürverbotVerbot der reformatio in peius

21.12.2005 | AC050056 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes, hier betreffend zeitliche Fixierung der eingeklagten Handlungen (Erw. II/1). Besondere, eine Begutachtung des Zeugen erfordernde Umstände liegen nur vor, wenn dieser Eigenschaften aufweist, deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten ohne Fachkenntnisse nur schwer beurteilt werden können, hier verneint (Erw. II/2).Allgemeine Anforderungen an die Begründung von Entscheiden (Erw. II/3).Grundsätze der Beweiswürdigung in Strafsachen, (eingeschränkte) Überprüfungskompetenz im Kassationsverfahren (Erw. II/4). Massgebend für die Frage einer Verschlechterung ist einzig das Urteilsdispositiv, nicht die Begründung (Erw. II/5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

21.12.2005

AC050056

StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/ZH 147
BV 29 Abs. 2
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 399

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011