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StGB 372, STGB 346, GVG 34, StPO/ZH 170, StPO/ZH 402 Ziff. 6

Art. 346, Art. 372 StGB, § 170, § 402 Ziff. 6 StPO/ZH, § 34 GVG, Lässt der Gerichtsvorsitzende eine Anklage gegen einen Angeschuldigten ausgehend von der Annahme, dieser unterliege dem Erwachsenenstrafrecht, zu, kann der Angeschuldigte gegen diese Entscheidung in der Regel nicht mit der Begründung rekurrieren, er unterliege entgegen der Auffassung des Gerichtsvorsitzenden noch dem Jugendstrafrecht.

09.02.2006 | UK060043 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Ergibt sich nicht sofort und eindeutig, dass der Gerichtsvorsitzende eine Anklage gegen einen offensichtlich noch dem Jugendstrafrecht unterliegenden Angeschuldigten zugelassen hat, sondern ist diese Entscheidung aufgrund der Akten vertretbar, steht primär keine Zuständigkeitsfrage, sondern eine Frage des anwendbaren Rechts - Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht ? - (noch) im Raum. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, diese Frage mit einer entsprechenden Vorentscheidung zu beantworten. Ob der Rekurrent zur Tatzeit im Sinne des Gesetzes noch ein Jugendlicher oder bereits ein (junger) Erwachsener war, ist, da dieser Punkt umstritten ist, vom Sachgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und zu entscheiden. Das urteilende Gericht ist an den Zulassungsentscheid des Vorsitzenden nicht gebunden. Der Rekurrent kann, sofern ihn auch das Sachgericht als (jungen) Erwachsenen behandelt, das Urteil mit Berufung anfechten. Auf den Rekurs gegen den Anklage-Zulassungsentscheid ist nicht einzutreten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

09.02.2006

UK060043

StGB 372
STGB 346
GVG 34
StPO/ZH 170
StPO/ZH 402 Ziff. 6

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011