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StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2, StPO/ZH 182 Abs. 3, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, BV 29 Abs. 2

Anklagegrundsatz (subjektiver Tatbestand), Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo', Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht

26.01.2006 | AC050030 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Notwendigkeit der Umschreibung des subjektiven Tatbestandes. Keine Rückweisung der insoweit ungenügenden Anklage, nachdem die Vorinstanz davon ausging, eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung lasse sich den Angeklagten nicht nachweisen (Erw. II/3).Unbegründete Rüge des Geschädigten, die Vorinstanz habe die Aussagen der Angeklagten (namentlich im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand) willkürlich gewürdigt (Erw. II/4 und 7).Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht: Keine Verletzung (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

26.01.2006

AC050030

StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/ZH 182 Abs. 3
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
BV 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011