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EMRK 6 Ziff. 3 lit. d, BV 29 Abs. 2, StPO/ZH 149, StPO/ZH 399

Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf Ladung von Entlastungszeugen, Verbot der reformatio in peius

26.01.2006 | AC050046 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Zulässige Ablehnung eines Beweisantrages in antizipierter Beweiswürdigung: Absehen von (erneuter) Befragung einer Zeugin zum Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (Erw. II/1).Die erstmals im Berufungsverfahren mündlich erfolgte und im Protokoll vermerkte 'Androhung' der Verwahrung bildet nicht Urteilsbestandteil und stellt von vornherein keine massgebliche Verschlechterung dar (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

26.01.2006

AC050046

EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
BV 29 Abs. 2
StPO/ZH 149
StPO/ZH 399

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011