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GVG 181

Zustellungsvereitelung, Abwesenheit einer Partei

27.07.2004 | PN040151 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Aufgrund des mit der Rechtshängigkeit entstandenen Prozessrechtsverhältnisses obliegt es der während längerer Zeit abwesenden Partei, für die Nachreichung behördlicher Sendungen oder die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten besorgt zu sein. Mit einem Rückbehaltungsauftrag an die Post wird der Empfangspflicht nicht genügt (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

27.07.2004

PN040151

GVG 181

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011