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GVG 181
Zustellungsvereitelung, Abwesenheit einer Partei
27.07.2004
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PN040151
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
Aufgrund des mit der Rechtshängigkeit entstandenen Prozessrechtsverhältnisses obliegt es der während längerer Zeit abwesenden Partei, für die Nachreichung behördlicher Sendungen oder die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten besorgt zu sein. Mit einem Rückbehaltungsauftrag an die Post wird der Empfangspflicht nicht genügt (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
27.07.2004
PN040151
GVG 181
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
