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BV 32 Abs. 2; EMRK 6; StPO/ZH 162; StPO/ZH 240 f.; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4; StPO/ZH 430b Abs. 1

Anklagegrundsatz, Im­mutabilitätsprinzip; Grundsatz der Unmittelbarkeit im Ver­fahren vor Geschworenengericht; Beweiswürdigung in Straf­sachen; Aussageverweigerungsrecht; Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes

08.06.2012 | AC120001 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 162 StPO/ZH, Art. 32 Abs. 2 BV.

Die Anklage hat nur die schuldbegründenden Tathandlungen zu behaupten und nicht ein denkbares Entlastungsszenario zu antizipieren. Vorliegend keine Verletzung des Immuta­bi­litätsprinzips (Erw. III/2).

 

§§ 240 f. StPO/ZH.

Zulässiges Verlesen eines staatsanwaltschaftlichen Zeu­genprotokolls einschliesslich bestimmter Passagen, die Bezug zu einer vorangehenden polizeilichen Befragung nehmen (Erw. III/3).

 

§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH.

Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. III/4 f.). Zulässige Würdigung eines sog. vertikalen Teil­schwei­gens zum Nachteil des Angeklagten (Erw. III/6.4).

 

Art. 6 EMRK; § 430b Abs. 1 StPO/ZH.
Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Nichteintreten im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Zuständigkeit des Bun­desgerichts (Erw. III/10).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.06.2012

AC120001

BV 32 Abs. 2; EMRK 6; StPO/ZH 162; StPO/ZH 240 f.; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4; StPO/ZH 430b Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011