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BV 32 Abs. 2; EMRK 6; StPO/ZH 162; StPO/ZH 240 f.; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4; StPO/ZH 430b Abs. 1
Anklagegrundsatz, Immutabilitätsprinzip; Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren vor Geschworenengericht; Beweiswürdigung in Strafsachen; Aussageverweigerungsrecht; Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes
08.06.2012
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AC120001
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 162 StPO/ZH, Art. 32 Abs. 2 BV.
Die Anklage hat nur die schuldbegründenden Tathandlungen zu behaupten und nicht ein denkbares Entlastungsszenario zu antizipieren. Vorliegend keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips (Erw. III/2).
§§ 240 f. StPO/ZH.
Zulässiges Verlesen eines staatsanwaltschaftlichen Zeugenprotokolls einschliesslich bestimmter Passagen, die Bezug zu einer vorangehenden polizeilichen Befragung nehmen (Erw. III/3).
§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH.
Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. III/4 f.). Zulässige Würdigung eines sog. vertikalen Teilschweigens zum Nachteil des Angeklagten (Erw. III/6.4).
Art. 6 EMRK; § 430b Abs. 1 StPO/ZH.
Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Nichteintreten im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. III/10).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
08.06.2012
AC120001
BV 32 Abs. 2;
EMRK 6;
StPO/ZH 162;
StPO/ZH 240 f.;
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;
StPO/ZH 430b Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
