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GVG 104a Abs. 2, StPO/ZH 31, StPO/ZH 183 Abs. 2, StPO/ZH 398 Abs. 1, StPO/ZH 420, StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 430 Abs. 2

Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kantonales Beschwerdeverfahren - Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren

23.01.2006 | AC050089 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 104a Abs. 2 GVG. Einmaligkeit des RechtsschutzesWird der Angeklagte in einem ersten Rechtsgang freigesprochen und hat er insoweit keinen Anlass (und wohl auch keine Legitimation) zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde, so steht der Erhebung von Rügen im Lichte von § 104a Abs. 2 GVG in einem späteren Beschwerdeverfahren nichts entgegen (Erw. II).§§ 428 ff., insbes. 430 Abs. 2 StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an die Begründung, insbes. Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. III/3 und 4). Ausschluss mit neuen Behauptungen etc. (Erw. III/5b). Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. III/4, 9 und 10).§§ 31, 183 Abs. 2, 398 Abs. 1, 420 StPO/ZH. Untersuchungsmaxime im BerufungsverfahrenVoraussetzungen, unter welchen die Berufungsinstanz Beweise zu erheben hat (Erw. III.5e, 7 und 8).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.01.2006

AC050089

GVG 104a Abs. 2
StPO/ZH 31
StPO/ZH 183 Abs. 2
StPO/ZH 398 Abs. 1
StPO/ZH 420
StPO/ZH 428 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011