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StPO/ZH 430b, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, EMRK 6 Ziff. 2 und 3, BV 32 Abs. 1
Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeDokumentationspflicht im Zusammenhang mit Erhebung von BeweismittelnWillkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'
30.01.2006
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AC050062
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Auf die Rüge der Verletzung unmittelbar anwendbarer Staatsverträge (hier: Abkommen betr. Rechtshilfe in Strafsachen) kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (Erw. II/4). Keine Überprüfung von allgemeinen Erfahrungssätzen (Erw. II/7d/aa).Tragweite der Dokumentationspflicht, hier im Zusammenhang mit der Identifizierung der Tatwaffe bzw. mit der Abklärung des Verbleibs von sichergestellten Projektilen, mit welchen auf das Opfer geschossen worden sein soll, im Verlauf des Strafverfahrens. Keine Einschränkung in den Verteidigungsrechten zufolge Verunmöglichung des 'Gegenbeweises' (Erw. II/5.3). Grundsätze der Beweiswürdigung in Strafsachen, beschränkte Willkürprüfung im Beschwerdeverfahren (Erw. II/6 und 7).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
30.01.2006
AC050062
StPO/ZH 430b
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
EMRK 6 Ziff. 2 und 3
BV 32 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
