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GebV SchKG 62 Abs. 1, SchKG 278, ZPO/ZH 64 Abs. 3, ZPO/ZH 284 Ziff. 7

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen - Regelung der Nebenfolgen bei Praxisänderung (Nichteintreten), Vertrauensschutz

22.02.2006 | AA050195 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 284 Ziff. 7 ZPO/ZH, Art. 278 SchKG. Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche MassnahmenDa es sich beim Arrest der Sache nach um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist gegen einen obergerichtlichen Rekursentscheid, mit dem über eine Arresteinsprache entschieden wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (Erw. II/2 bis 4, Praxisänderung, Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH, Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Regelung der Nebenfolgen bei Praxisänderung (Nichteintreten), VertrauensschutzAls Folge der nicht ohne weiteres vorhersehbaren Praxisänderung sind die Kosten des Kassationsverfahrens gestützt auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Zusprechung einer Prozessentschädigung (Erw. III).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

22.02.2006

AA050195

GebV SchKG 62 Abs. 1
SchKG 278
ZPO/ZH 64 Abs. 3
ZPO/ZH 284 Ziff. 7

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011