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GVG 193, GVG 199 ff., ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff.

Nichtigkeitsbeschwerde, Anfechtung von Alternativbegründungen - Fristwiederherstellung, Rechtsschutzinteresse

10.02.2006 | AA050203 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 51 Abs. 2, 281 ff. ZPO/ZH. Nichtigkeitsbeschwerde, Anfechtung von AlternativbegründungenAnforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sämtliche entscheidrelevante Begründungen erfolgreich angefochten werden (Erw. 3).§§ 193, 199 ff. GVG, § 51 ZPO/ZH. Fristwiederherstellung, RechtsschutzinteresseAuf ein Wiederherstellungsgesuch, dessen Beurteilung keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache mehr haben kann, ist nicht einzutreten (Erw. 5a-c). Die Übergabe einer Sendung an die ausländische Post mit der Folge, dass die Frist versäumt wird, ist grundsätzlich als grobes Verschulden zu werten (Erw. 5d).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

10.02.2006

AA050203

GVG 193
GVG 199 ff.
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011