Druckansicht

StPO/ZH 110 Abs. 2, StPO/ZH 111, GVG 96 Ziff. 1, GesG 35, TierSchG 2 Abs. 2, BV 30 Abs. 1, UNOPAKT2 14 Ziff. 3 lit. e, StPO/ZH 14 Abs. 1, StPO/ZH 15, StPO/ZH 126, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, EMRK 6 Ziff. 3 lit. d, TSchG 1 Abs. 1, TSchG 3 Abs. 2, TSchG 3 Abs. 3, TSchG 13 ff., TSchG 29 Ziff. 1 lit. a, TSchG 33 Abs. 1, TSchV 5 Abs. 2, TSchV 12, TSchV 70 Abs. 1, TSchV 71 Abs. 1

§ 110 Abs. 2 StPO/ZH, § 111 StPO/ZH, § 96 Ziff. 1 GVG, § 14 Abs. 1 StPO/ZH, § 15 StPO/ZH, § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, Art. 3 Abs. 2 TSchG, Art. 3 Abs. 3 TSchG, Art. 29 Ziff. 1 lit. a TSchG, Art. 5 Abs. 2 TSchV, Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für Veterinärwesen über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001.Unabhängigkeit des als Sachverständiger in einem Tierschutzstrafverfahren beigezogenen Bezirkstierarztes. Recht auf Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Verzicht auf Geltendmachung des Verfahrensmangels (Treu und Glauben). Begriff der Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung. Geltung bestimmter Tierschutzvorschriften für Pferdeartige (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel). Berücksichtigung von Richtlinien (Verwaltungsverordnungen) bei der Auslegung von gesetzlichen Strafnormen.

30.10.2004 | UN030051 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Der Bezirkstierarzt, welcher als gerichtsärztlicher Sachverständiger in einem Tierschutzstrafverfahren beigezogen wird, ist in fachlicher Hinsicht unabhängig, und seine Bestellung ist mit der Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar (Erw. II.2b).Der Angeschuldigte und die Verteidigung haben das Recht, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen. Wird das Gutachten in schriftlicher Form erstattet, so muss den Verfahrensbeteiligten ebenfalls Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich auf einen diesbezüglichen Verfahrensmangel nicht mehr berufen, wer sich vor Vorinstanz mit dem dort oder in der Untersuchung gesetzten Mangel einverstanden erklärte bzw. bewusst damit abfand und diesen nicht rügte. Ein Verzicht auf Teilnahme- und Fragerechte kann - beschränkt es sich nicht auf blosse Nichtgeltendmachung des Mangels - auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Erw. II.2c).Die im Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung enthaltenen Vorschriften zum Halten von Tieren regeln nicht nur die dauernde oder überwiegende Haltungsart, sondern auch eine vorübergehende, zeitlich befristete Haltungsart von Tieren (Erw. II.4b).Auch wenn der Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 TSchG praktisch keine spezifischen Bestimmungen für Pferde bzw. Pferdeartige aufgestellt hat, gelten doch sowohl die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 TSchG über die Unzulässigkeit bestimmter übermässiger Einschränkungen der für ein Tier notwendigen Bewegungsfreiheit wie auch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 TSchV über die grundsätzlichen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Tiergehegen - wie die übrigen allgemeinen Tierschutzvorschriften des TSchG und der TSchV - für sämtliche unter den Begriff des Tieres im Sinne von Art. 1 Abs. 1 TSchG fallenden Lebewesen, und damit selbstredend auch für die Pferdeartigen (Erw. II.5b).Werden für die Auslegung der im Tierschutzgesetz befindlichen Strafbestimmung des Art. 29 Ziff. 1 lit. a TSchG bzw. der von ihr geschützten Tierhaltungsvorschrift des Art. 3 Abs. 2 TSchG Richtlinien des für die einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften verantwortlichen und fachlich kompetenten Bundesamtes für Veterinärwesen herangezogen, so ist dies sachgerecht und nicht zu beanstanden (Erw. II.5d).(Siehe ZR 105 Nr. 38)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

30.10.2004

UN030051

StPO/ZH 110 Abs. 2
StPO/ZH 111
GVG 96 Ziff. 1
GesG 35
TierSchG 2 Abs. 2
BV 30 Abs. 1
UNOPAKT2 14 Ziff. 3 lit. e
StPO/ZH 14 Abs. 1
StPO/ZH 15
StPO/ZH 126
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
TSchG 1 Abs. 1
TSchG 3 Abs. 2
TSchG 3 Abs. 3
TSchG 13 ff.
TSchG 29 Ziff. 1 lit. a
TSchG 33 Abs. 1
TSchV 5 Abs. 2
TSchV 12
TSchV 70 Abs. 1
TSchV 71 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011