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SchKG 265, SchKG 265a, OR 120
Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung
11.03.2006
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VB050044
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Der Gesetzgeber wollte mit der Einrede nach Ar. 265 Abs. 2 SchKG allgemein sicherstellen, dass der Gemeinschuldner sich nach dem Konkurs wirtschaftlich wieder aufrichten kann, um sich eine neue gesicherte Existenz zu schaffen. Da der Konkursverlustschein so lange nicht gegen seinen Willen soll durchgesetzt werden können, als er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, ist die Einrede auch ausserhalb des betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckungs-verfahrens gegen eine Verrechnungserklärung nach Art. 120 OR zuzulassen (E. 5a).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
11.03.2006
VB050044
SchKG 265
SchKG 265a
OR 120
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
