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SchKG 265, SchKG 265a, OR 120

Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung

11.03.2006 | VB050044 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Der Gesetzgeber wollte mit der Einrede nach Ar. 265 Abs. 2 SchKG allgemein sicherstellen, dass der Gemeinschuldner sich nach dem Konkurs wirtschaftlich wieder aufrichten kann, um sich eine neue gesicherte Existenz zu schaffen. Da der Konkursverlustschein so lange nicht gegen seinen Willen soll durchgesetzt werden können, als er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, ist die Einrede auch ausserhalb des betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckungs-verfahrens gegen eine Verrechnungserklärung nach Art. 120 OR zuzulassen (E. 5a).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

11.03.2006

VB050044

SchKG 265
SchKG 265a
OR 120

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011