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StPO/ZH 44

Wenn Angeschuldigte und Geschädigte das Recht haben, eine gerichtliche Beurteilung von Kosten- und Entschädigungsfolgen in Einstellungsverfügungen zu verlangen, bedeutet dies keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft auf den ihr obliegenden Entscheid verzichten und ihn von vornherein dem Gericht überlassen kann.

16.11.2005 | SB0503554 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Ein Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat grundsätzlich auch im häufigen Fall zu ergehen, wo eine Untersuchung gegen den Angeschuldigten nur teilweise eingestellt, im Übrigen aber Anklage erhoben wird. Vorliegend sind zwar unmittelbar in Zusammenhang mit dem eingestellten Deliktsvorwurf keine Kosten entstanden, doch hätte der Bezirksanwalt (neu: Staatsanwalt) in der Einstellungsverfügung darüber entscheiden müssen, ob nicht dem Angeklagten diesbezüglich wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind. Es stand ihm nicht zu, seine Aufgabe quasi von unten ans Gericht zu delegieren.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

16.11.2005

SB0503554

StPO/ZH 44

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011