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BV 26, EMRK 6 Ziff. 1, StGB 58 f., StGB 58 Abs. 1, StGB 58 Abs. 2, StGB 155, StPO/ZH 44 Satz 4, StPO/ZH 106 Abs. 2, StPO/ZH 395 Abs. 2, StPO/ZH 402 Ziff. 6
Rekurslegitimation Dritter bei Entscheiden des Einzelrichters über Einziehung bzw. Freigabe beschlagnahmter Gegenstände. Zulässigkeit des Rekurses im Hinblick auf den Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (gefälschter Kunstgegenstand).Verfahrens- und Parteirechte der von einem richterlichen Einziehungsentscheid betroffenen Drittpersonen.Voraussetzungen der Sicherungseinziehung. Weiteres Schicksal eingezogener Gegenstände.
14.05.2005
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UK030148
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
§ 44 Satz 4 StPO/ZH, § 106 Abs. 2 StPO, § 395 Abs. 2 StPO/ZH, § 402 Ziff. 6 StPO/ZH.Der Rekurs gegen Entscheide des Einzelrichters über Einziehung bzw. Freigabe beschlagnahmter Gegenstände steht Dritten zu, die, ohne eigentlich Verfahrensbeteiligte bzw. Partei zu sein, durch die getroffene Zwangsmassnahme unmittelbar beschwert sind, insbesondere indem sie auf einen beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstand einen dinglichen Anspruch erheben. Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses hinsichtlich des Mindestbetrages gemäss § 44 StPO/ZH (analog) beurteilt sich nach dem Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (gefälschter Kunstgegenstand). Es ist davon auszugehen, welchen Wert der Rekurrent diesem beimisst, mit anderen Worten ist der vor Vorinstanz strittige Betrag bzw. Wert massgebend (Erw. II.3a).Art. 58 f. StGB, Art. 26 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.Werden von einer Sicherungseinziehung Gegenstände betroffen, die Dritten zustehen, so sind diesen die gleichen Verfahrens- und Parteirechte wie dem Beschuldigten selbst einzuräumen (Erw. II.4a-d).Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 155 StGB.Allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung (Anlasstat, Deliktskonnex, Gefährlichkeit). Konkrete Einziehungsmassnahmen (Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Ersatzmassnahmen), insbesondere bei gefälschten Kunstgegenständen (Erw. II.5a-f).(Siehe ZR 105 Nr. 39)
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
14.05.2005
UK030148
BV 26
EMRK 6 Ziff. 1
StGB 58 f.
StGB 58 Abs. 1
StGB 58 Abs. 2
StGB 155
StPO/ZH 44 Satz 4
StPO/ZH 106 Abs. 2
StPO/ZH 395 Abs. 2
StPO/ZH 402 Ziff. 6
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
