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StPO/ZH 162, StPO/ZH 192, StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2, StPO/ZH 430 Abs. 2

Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten - Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Anklagegrundsatz (Geldwäscherei)

05.08.2004 | AC030132 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 192, 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZHLegitimation zur Geltendmachung von Zivilansprüchen im Adhäsionsverfahren. Frage der Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten. Gesellschaftsgläubiger sind legitimiert, Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 754 OR, welche sich mit strafbaren Handlungen der verantwortlichen Personen begründen lassen, adhäsionsweise geltend zu machen, wenn die geschädigte Gesellschaft in Konkurs gefallen ist. In Strafverfahren betreffend Konkursdelikte ist den Gläubigern Geschädigtenstellung einzuräumen (Erw. II/2, 4-5, Erwägungen publiziert in ZR 104 Nr. 6)§ 430 Abs. 2 StPO/ZHAnforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichigeitsbeschwerde. Mit dem blossen Vorbringen, einer Person sei zu Unrecht Geschädigtenstellung eingeräumt worden, kann kein Nichtigkeitsgrund dargetan werden. Es muss zusätzlich gesagt werden, welches konkrete Recht zu Unrecht eingeräumt worden sei, und inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen sei (Erw. II/3)§ 162 StPO/ZHAnklagegrundsatz, hier mit Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei (Erw. III/1 und IV/1)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.08.2004

AC030132

StPO/ZH 162
StPO/ZH 192
StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/ZH 430 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011