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ZGB 551 ff., ZPO/ZH 212 Abs. 4, ZPO/ZH 64 ff., ZPO/ZH 204, ZPO/ZH 211 Abs. 2

Wiedererwägung von summarrichterlichen Entscheiden, hier betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung,Kostenregelung im Verfahren auf einseitiges Vorbringen

31.03.2006 | AA050062 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Kann die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung nachträglich (wiedererwägungsweise) in Frage gestellt werden? Frage hier offen gelassen, weil die angebliche Unzuständigkeit jedenfalls nicht bei erster sich bietender Gelegenheit geltend gemacht wurde (Erw. 4).Entwickelt sich das Verfahren als Folge eines Wiederwägungsbegehrens faktisch zu einem Zweiparteienverfahren, ist es zulässig, die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Erw. 5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

31.03.2006

AA050062

ZGB 551 ff.
ZPO/ZH 212 Abs. 4
ZPO/ZH 64 ff.
ZPO/ZH 204
ZPO/ZH 211 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011