Druckansicht

StPO/ZH 428, SchlB des Gesetzes über die Revision der StPO/ZH 3 Abs. 2, StPO/ZH 42 ff., StPO/ZH 188 Abs. 1 Satz 1

Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Auferlegung von Untersuchungskosten, Begründungspflicht

31.03.2006 | AC050082 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 428 revStPO/ZH, § 3 Abs. 2 SchlB des Gesetzes über die Teilrevision der StPO/ZH. Gegen Entscheide des Obergerichts als Rekursinstanz ist nach der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Teilrevision der Strafprozessordnung die Nichtigkeitsbeschwerde dann zulässig, wenn der Rekurs vor Inkrafttreten des neuen Rechts erhoben wurde (Erw. II/ 1).§§ 42 ff., 188 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH. Soweit die in der Untersuchung entstandenen Kosten nicht in einem (natürlichen wie auch adäquaten) Kausalzusammenhang mit dem dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten stehen, können sie ihm nicht auferlegt werden. Die Überprüfung des Kausalzusammenhanges setzt eine detaillierte bzw. nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Positionen im Kostenblatt voraus (Erw. II/2). Zuständigkeit zur Entscheidung über Auferlegung der Kosten einer eingestellten Untersuchung (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

31.03.2006

AC050082

StPO/ZH 428
SchlB des Gesetzes über die Revision der StPO/ZH 3 Abs. 2
StPO/ZH 42 ff.
StPO/ZH 188 Abs. 1 Satz 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011