Druckansicht

ZPO/ZH 111 Abs. 1, GVG 13 Abs. 1, ZGB 8

Beweislastverteilung bei Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede, doppelrelevante Tatsachen

16.05.2005 | LA040062 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Wenn die sachliche Zuständigkeit von der Natur des Anspruchs abhängt, so ist auf den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch und dessen Begründung, hingegen nicht auf die ihr entgegengestellten Einreden abzustellen. Ein Beweis der klägerischen Behauptungen ist zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nicht vonnöten, weil Tatsachen, die doppelrelevant sind, d.h. sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit, nur in einer einzigen Prüfungsstation, nämlich in der Begründetheitsstation zu untersuchen sind (Bestätigung von ZR 99 Nr. 107).(S. auch den vom Kassationsgericht in diese Sammlung aufgenommenen Entscheid AA050052.)

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

16.05.2005

LA040062

ZPO/ZH 111 Abs. 1
GVG 13 Abs. 1
ZGB 8

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011