Druckansicht
StPO/ZH 22 Abs. 6
Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Beamte und Behördenmitglieder.
10.04.2006
|
TB060038
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
Anklagekammer
Details
§ 22 Abs. 6 StPO/ZH ist auch anwendbar, wenn der Tatverdacht Ehrverletzungen betrifft, die auf dem Weg des Privatstrafklageverfahrens zu verfolgen sind (§ 287 StPO/ZH). Das Friedensrichteramt hat die Akten vor Durchführung des Sühnverfahrens an die Anklagekammer zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich
Anklagekammer
Beschluss
10.04.2006
TB060038
StPO/ZH 22 Abs. 6
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
