Druckansicht

StPO/ZH 22 Abs. 6

Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Beamte und Behördenmitglieder.

10.04.2006 | TB060038 | Obergericht des Kantons Zürich | Anklagekammer
Details

§ 22 Abs. 6 StPO/ZH ist auch anwendbar, wenn der Tatverdacht Ehrverletzungen betrifft, die auf dem Weg des Privatstrafklageverfahrens zu verfolgen sind (§ 287 StPO/ZH). Das Friedensrichteramt hat die Akten vor Durchführung des Sühnverfahrens an die Anklagekammer zu überweisen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Anklagekammer

Beschluss

10.04.2006

TB060038

StPO/ZH 22 Abs. 6

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011