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StPO/ZH 396a

Kostenentscheid, keine Belastung des Angeklagten für Kosten einer unnötigen Geschädigtenvertretung

09.12.2005 | SB050436 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Wurde einem Geschädigten unnötigerweise ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, dürfen die entsprechenden Kosten auch im Falle einer Verurteilung nicht dem Angeklagten belastet werden, sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

09.12.2005

SB050436

StPO/ZH 396a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011