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ZGB 286 Abs. 2, ZGB 289 Abs. 1

Berechtigung des Elternteils zur Klage im Namen des Kindes bei einer Abänderung des Scheidungsurteils

28.02.2005 | LC040043 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge hat, hat das Recht, in eigenem Namen nicht nur für die Zeit vor der Mündigkeit des minderjährigen Kindes, sondern auch für die Zeit danach zu klagen, sofern das nunmehr mündige Kind diesem Vorgehen zustimmt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

28.02.2005

LC040043

ZGB 286 Abs. 2
ZGB 289 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011