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ZGB 286 Abs. 2, ZGB 289 Abs. 1
Berechtigung des Elternteils zur Klage im Namen des Kindes bei einer Abänderung des Scheidungsurteils
28.02.2005
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LC040043
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge hat, hat das Recht, in eigenem Namen nicht nur für die Zeit vor der Mündigkeit des minderjährigen Kindes, sondern auch für die Zeit danach zu klagen, sofern das nunmehr mündige Kind diesem Vorgehen zustimmt.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
28.02.2005
LC040043
ZGB 286 Abs. 2
ZGB 289 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
