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ZPO 227, ZPO 229 Abs. 1, ZPO 230

Zulässigkeit einer mit einer "beliebigen" Eingabe eingebrachten Klageänderung

12.09.2012 | HG110125 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Das Gesetz legt für die Phase vor dem Aktenschluss nicht fest, wie und wann eine an sich zulässige Klageerweiterung dem Gericht vorgetragen werden muss. Ist eine Klageänderung im Lichte von Art. 227 ZPO zulässig, kann sie mittels einer beliebigen Eingabe in den Prozess eingebracht werden. Die klagende Partei muss nicht bis zu ihrem zweiten Vortrag, mit dem sie neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess einbringen kann – je nach richterlicher Prozessleitung entweder der zweite Schriftenwechsel gemäss Art. 225 ZPO oder die Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO –, zuwarten (Erw. 2.3 ff.).

 

 

[Das zweite Dokument enthält eine Minderheitsmeinung zum Beschluss vom 12. September 2012]

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.09.2012

HG110125

ZPO 227
ZPO 229 Abs. 1
ZPO 230

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011