Druckansicht

GebVSchKG 47

Honoraransätze der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses in anspruchsvollen Verfahren.

12.05.2005 | NV040017 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Festsetzung der Honoraransätze richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenverordnung und nicht nach den Honorarempfehlungen bestimmter Berufsverbände. Immerhin können solche Ansätze im Rahmen des erheblichen Ermessens, welches den Aufsichtsbehörden bei der Festlegung des Entgelts zukommt, berücksichtigt werden. Dabei darf aber die soziale Komponente der Gebührenverordnung nicht übersehen werden (E.3). Die Entschädigungsansätze bestimmen sich grundsätzlich nicht nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern nach der Schwierigkeit und Bedeutung der übernommenen Aufgabe. Zwar können im Einzelfall gewisse besondere Qualifikationen Berücksichtigung finden, so zum Beispiel wenn dadurch der Beizug von Hilfspersonen entfällt oder eine erhöhte Effizienz zu erwarten ist, dem sind aber enge Grenzen gesetzt (E.6). Nach der Praxis des Obergerichts werden üblicherweise für ausseramtliche Konkursverwalter und ihre Partneranwälte Honorare von zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 280.-- pro Stunde genehmigt. Entsprechend tiefer wird das Honorar für angestellte Anwälte angesetzt. Die Honorare für Gläubigerausschussmitglieder, welche über eine eigene Infrastruktur verfügen, liegen in der Regel zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- (E.4). Im konkreten Fall werden für den ausseramtlichen Konkursverwalter Fr. 280.-- und für die Mitglieder des Gläubigerausschusses Fr. 220.--, je zuzüglich Fr. 90.-- Sekretariatsarbeiten, genehmigt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

12.05.2005

NV040017

GebVSchKG 47

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011