Druckansicht

StGB 72 Ziff. 2 Abs. 1

Rein interne Abklärungen zwischen Behörden unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

28.02.2003 | UN030010 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufzählung der Untersuchungshandlungen in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirken, nicht abschliessend. Weitere Untersuchungshandlungen werden dann als verjährungsunterbrechend anerkannt, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung fördern, und wenn diese Handlungen nach aussen in Erscheinung treten. Bei rein internen Abklärungen zwischen Behörden ist für eine Bejahung der Aussenwirkung und damit für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist vorauszusetzen, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt wird und er davon in Kenntnis gesetzt wird.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

28.02.2003

UN030010

StGB 72 Ziff. 2 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011