Druckansicht

SchKG 166, GVG 179 Abs. 2

Prozessrechtsverhältnis.

29.11.2004 | NN040174 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Ein Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, dafür zu sorgen, dass ihnen Vorladungen (und Entscheide) zugestellt werden können. Es entsteht erst mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die blosse Zustellung einer Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt vermag beim Konkursrichter noch kein hängiges Verfahren mit diesen Pflichten zu begründen. [publiziert in ZR 104/2005 Nr. 43]

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

29.11.2004

NN040174

SchKG 166
GVG 179 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011