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ZPO/ZH 222 Ziff. 1, ZPO/ZH 222 Ziff. 2

Auslegung eines Vergleichs im Vollstreckungserfahren.

30.12.2005 | NL050109 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der Vollstreckungsrichter ist nicht befugt, den Vollstreckungstitel inhaltlich zu ergänzen und so neue Rechte und Pflichten festzusetzen. Solches ist lediglich im Erkenntnisverfahren möglich. Davon abzugrenzen ist die Auslegung des Vollstreckungstitels. Damit wird dieser inhaltlich nicht ergänzt, sondern es wird lediglich seine Tragweite geprüft. Im Vollstreckungsverfahren ist eine Auslegung nur in engen Grenzen zulässig. Wo diese Grenze im Einzelnen liegt, lässt sich losgelöst vom konkreten Einzelfall nicht sagen. Bei Sachentscheiden gilt es auch zu berücksichtigen, dass bei Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten eine Erläuterung des Entscheides im Sinne von § 162 GVG (Verdeutlichung) durch den Erkenntnisrichter zu erfolgen hat.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

30.12.2005

NL050109

ZPO/ZH 222 Ziff. 1
ZPO/ZH 222 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011