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StGB 69, StPO/ZH 43 Abs. 1, StPO/ZH 43 Abs. 3
Absehen von einer Haftentschädigung nach Anrechnung einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft an die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung sie nicht angeordnet wurde
05.04.2006
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UK030131
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
- Nach dem Grundsatz der Tatidentität ist Untersuchungshaft nur auf die Strafe jener Tat anrechenbar, zu deren Verfolgung sie angeordnet und ausgestanden wurde. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er ist in Fällen zu durchbrechen bzw. durc
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
05.04.2006
UK030131
StGB 69
StPO/ZH 43 Abs. 1
StPO/ZH 43 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
