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StGB 69, StPO/ZH 43 Abs. 1, StPO/ZH 43 Abs. 3

Absehen von einer Haftentschädigung nach Anrechnung einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft an die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung sie nicht angeordnet wurde

05.04.2006 | UK030131 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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- Nach dem Grundsatz der Tatidentität ist Untersuchungshaft nur auf die Strafe jener Tat anrechenbar, zu deren Verfolgung sie angeordnet und ausgestanden wurde. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er ist in Fällen zu durchbrechen bzw. durc

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.04.2006

UK030131

StGB 69
StPO/ZH 43 Abs. 1
StPO/ZH 43 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011