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ZPO/ZH 66 Abs. 2, ZPO/ZH 84, ZPO/ZH 85, ZPO/ZH 271 Abs. 1 Ziff. 4

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionsbefreiung, Rekursfähigkeit - Unnötige Kosten

13.04.2006 | AA050183 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 84, 85, 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/ZH. Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionsbefreiung, RekursfähigkeitGegen den Entscheid des Bezirksgerichts, mit welchem einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, steht der Gegenseite der Rekurs nicht offen (Erw. II/3.1). Diese Frage kann auch nicht vorfrageweise zum Gegenstand einer gegen den Rekursentscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (Erw. II/3.2). Da die Befreiung von der Kautionspflicht nach § 85 ZPO/ZH lediglich gesetzliche Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist, ist auch dagegen der Rekurs nicht zulässig (Erw. II/4.2).§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH. Unnötige KostenFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse (Erw. III.).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.04.2006

AA050183

ZPO/ZH 66 Abs. 2
ZPO/ZH 84
ZPO/ZH 85
ZPO/ZH 271 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011