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StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3, StPO/ZH 190a, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6

Notwendige Verteidigung, Anspruch auf effektive Verteidigung - Definitive Kostenabschreibung

13.04.2006 | AC050081 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH. Notwendige Verteidigung, Anspruch auf effektive VerteidigungVorliegend keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine (neue) amtliche Verteidigerin zu bestellen, obschon diese lediglich die Regelung der Nebenfolgen beanstandet (Erw. II/2).§§ 190a, 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH. Definitive Kostenabschreibung Steht im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits fest, dass der Angeklagte nicht in der Lage sein wird, die Gerichtskosten zu begleichen, so ist diesem Umstand sofort durch - allenfalls teilweise - definitive Abschreibung Rechnung zu tragen (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.04.2006

AC050081

StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3
StPO/ZH 190a
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011