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StPO/ZH 321 A1, StPO/ZH 321 A2
§ 321 StPO/ZH, Einsprache gegen einen Strafbefehl, Abänderungsanträge, Einhaltung der Einsprachefrist.
15.10.2005
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UK050161
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Recht müssen mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl die Abänderungsanträge zwingend verbunden werden, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO/ZH statuierten zehntägigen Frist.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
15.10.2005
UK050161
StPO/ZH 321 A1
StPO/ZH 321 A2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
