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StPO/ZH 321 A1, StPO/ZH 321 A2

§ 321 StPO/ZH, Einsprache gegen einen Strafbefehl, Abänderungsanträge, Einhaltung der Einsprachefrist.

15.10.2005 | UK050161 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Recht müssen mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl die Abänderungsanträge zwingend verbunden werden, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO/ZH statuierten zehntägigen Frist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.10.2005

UK050161

StPO/ZH 321 A1
StPO/ZH 321 A2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011