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StPO/ZH 321 Abs. 1, StPO/ZH 321 Abs. 2

§ 321 StPO/ZH, Bei der Einsprache gegen eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl ergangene Widerrufs-Verfügung sind keine Abänderungsanträge erforderlich.

02.06.2006 | UK060094 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Recht müssen mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl die Abänderungsanträge zwingend verbunden werden, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO/ZH statuierten zehntägigen Frist.Im Hinblick auf eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl ergangene Widerrufs-Verfügung genügt jedoch die reine Einspracheerklärung, d.h. sind mit der Einsprache keine Abänderungsanträge zu verbinden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

02.06.2006

UK060094

StPO/ZH 321 Abs. 1
StPO/ZH 321 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011