Druckansicht
StPO/ZH 321 Abs. 1, StPO/ZH 321 Abs. 2
§ 321 StPO/ZH, Bei der Einsprache gegen eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl ergangene Widerrufs-Verfügung sind keine Abänderungsanträge erforderlich.
02.06.2006
|
UK060094
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
III. Strafkammer
Details
Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Recht müssen mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl die Abänderungsanträge zwingend verbunden werden, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO/ZH statuierten zehntägigen Frist.Im Hinblick auf eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl ergangene Widerrufs-Verfügung genügt jedoch die reine Einspracheerklärung, d.h. sind mit der Einsprache keine Abänderungsanträge zu verbinden.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
02.06.2006
UK060094
StPO/ZH 321 Abs. 1
StPO/ZH 321 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
