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StGB 59 Ziff. 1, StPO/ZH 83, StPO/ZH 96 ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Definitive Einziehung und Verwertung von beschlagnahmten Vermögenswerten, rechtliches Gehör

17.05.2006 | AC050099 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 83, 96 ff., 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, Art. 59 Ziff. 1 StGB. Definitive Einziehung und Verwertung von beschlagnahmten Vermögenswerten, rechtliches Gehör Vor Anordnung der definitiven Einziehung und Verwertung eines beim Angeklagten beschlagnahmten Aktienzertifikates durch den Richter ist dem formell Berechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren, dessen vorangehender Verzicht auf rekursweise Anfechtung der vorläufigen untersuchungsrichterlichen Beschlagnahme ändert daran nichts (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

17.05.2006

AC050099

StGB 59 Ziff. 1
StPO/ZH 83
StPO/ZH 96 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011